Rechtliche Bedingungen
Dem Hersteller wird für das gesamte Fahrzeug mit allen Teilen sowie für bestimmte Umrüstungen eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE nach 20 StVZO bzw. EG Betriebserlaubnis) erteilt.
Umrüstungen an Rädern und Reifen können nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden. Dabei müssen die folgenden Punkte beachtet werden:
Es ist nicht erforderlich, dass die in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) angegebene Rad-/Reifenkombination montiert ist. Es dürfen alle entsprechend der Fahrzeug-ABE bzw. EG-Betriebserlaubnis/Typgenehmigung genehmigten Kombinationen am Fahrzeug montiert werden.
Diese Ausführungen beziehen sich auf in der Europäischen Union geltende gesetzliche Bestimmungen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Außerhalb der Europäischen Union gelten zum Teil andere gesetzliche Bestimmungen.
Die in der Anlage zur Gutachterlichen Stellungnahme enthaltenen Tabellen zeigen die empfohlenen und durch einer Technischen Prüforganisation begutachteten Räder/Reifen-Kombinationen an den Fahrzeugen und die dabei zu berücksichtigenden Bedingungen. Die Verwendung von Original-Scheibenrädern an einem Fahrzeug, dem sie nicht zugeordnet sind, ist nicht zulässig.
Bei den aufgeführten möglichen Umrüstungen handelt es sich um Kombinationen, die den Anforderungen in Bezug auf Fahrverhalten und Fahrsicherheit entsprechen. Sie sind das Ergebnis praktischer Versuche und werden deshalb empfohlen.
Beachten Sie auch die Hinweise zu den neuen Fahrzeug-Zulassungsdokumenten seit dem 01.10.2005.
Technische Bedingungen
Zusätzliche Radhausverbreiterungen (FLAPS)
Bei einigen Fahrzeugen müssen aus zulassungstechnischen Gründen bei bestimmten Rad-/Reifenkombinationen Radhausverbreiterungen (FLAPS) am Kotflügel bzw. Stoßfänger angebracht werden -Pfeile-.
Bitte informieren Sie sich über die Notwendigkeit des Anbaus der FLAPS.
Die nötigen Informationen zu den Rad-/Reifenkombinationen finden Sie in der Übersichtstabelle des jeweiligen Fahrzeuges.
Tragfähigkeit in Abhängigkeit von Geschwindigkeit, Winterreifen
Höchstgeschwindigkeiten für V- und Extra Load (XL) Winterreifen
Zulassungsbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland
Nur beim Verwenden von Winterreifen ist es zulässig, dass die vom Fahrzeug erreichbare Höchstgeschwindigkeit oberhalb der durch das Geschwindigkeitssymbol angegebenen Höchstgeschwindigkeit der Winterreifen liegt.
In diesem Fall muss ein Hinweisschild mit folgendem Inhalt angebracht werden:
Dieses Hinweisschild muss sich im Blickfeld des Fahrers befinden!
Fahrzeug-Zulassungsdokumente seit dem 01.10.2005
Die Umsetzung der EU-Richtlinie 1999/37/EG "Zulassungsdokumente für Fahrzeuge" in das nationale Recht und datenschutzrechtliche Anforderungen haben die Einführung neuer, fälschungssicherer Zulassungsdokumente erforderlich gemacht.
Seit dem 01.10.2005 werden von den Zulassungsbehörden bei Neuzulassungen, beim Halterwechsel, bei der Eintragung von technischen Änderungen und allen weiteren Befassungen nur noch die neuen Dokumente ausgegeben.
Die neuen Zulassungsdokumente bestehen aus:
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Für den Fahrzeugführer ergeben sich durch die Einführung der neuen Zulassungsdokumente kaum Änderungen.
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ist, wie der alte Fahrzeugschein, im Fahrzeug mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen.
Es ist nicht erforderlich, dass die in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) angegebene Rad-/Reifenkombination montiert ist. Es dürfen alle entsprechend der Fahrzeug-ABE bzw. EG-Betriebserlaubnis/Typgenehmigung genehmigten Kombinationen gefahren werden.
Die Zulässigkeit einer von der Fahrzeug-ABE bzw. EG-Betriebserlaubnis/ EG-Typgenehmigung abweichenden Rad-/Reifenkombination muss weiterhin durch eine Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), eine Anbaubescheinigung aufgrund eines Teilegutachtens oder eine ABE für die Rad-/Reifenkombination nachgewiesen sein.
COC-Papier (EWG-Ãœbereinstimmungsbescheinigung)
Der Hersteller von Kraftfahrzeugen muss für alle Personenkraftwagen (Fahrzeugklasse M1) eine EG-Betriebserlaubnis beantragen.
Aufgrund dieser Betriebserlaubnis wird eine Bescheinigung erstellt - das so genannte COC (=Certificate of Conformity).
Dieses Dokument bescheinigt, dass das Fahrzeug mit der EG-Betriebserlaubnis (EG-Typgenehmigung) übereinstimmt und ohne Einzelabnahme in jedem EU-Land zugelassen werden kann.
Die Ausstellung erfolgt für alle Fahrzeuge, die nach EG-Betriebserlaubnis produziert wurden.
Diese Fahrzeuge tragen im Bereich der Fahrertür, bei älteren Fahrzeugen im Motorraum, ein EG-Typschild (schwarzer Aufkleber).
Das COC-Papier hat den gleichen Stellenwert wie die Zulassungsbescheinigungen und sollte deshalb nicht als Original im Fahrzeug mitgeführt werden.
Im COC-Papier sind ausführliche technische Daten und alle zulässigen Rad-/Reifenkombinationen aufgeführt.
EG-Typgenemigungsnummer, Verkaufstyp und Verkaufs- bzw. Handelsbezeichnung
Die nachstehenden Bezeichnungen beziehen sich nur auf VW-Fahrzeuge
Seit dem 01.01.1998 müssen alle PKW, die innerhalb der Europäischen Union für den Straßenverkehr zugelassen werden, eine Typgenehmigung nach den Richtlinien der EU besitzen. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, die mit einer Einzelbetriebserlaubnis nach 21 StVZO in Deutschland in den Verkehr kommen.
Damit gelten für alle Automobilhersteller die gleichen Richtlinien. Der Handel über die Landesgrenzen, innerhalb der EU, wird dadurch erleichtert.
Die EG-Typgenemigungsnummer und ausführliche technische Daten zum Fahrzeug wie Schadstoffklassifizierung und alle zulässigen Rad-/Reifenkombinationen sind im COC-Papier aufgeführt.
Siehe auch:
Gepäckraumklappe schließen
Abb. 23 Geöffnete Gepäckraumklappe: Griffmulde
zum Zuziehen.
Lesen und beachten Sie zuerst die einleitenden Informationen
und Sicherheitshinweise⇒Einleitung
zum Thema Gepäckraumklappe schließen
In die Griffmulde in der Innenver ...